Vereinsrecht

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Gründungsprozess

  • Gründungsmitglieder halten eine Gründungsversammlung (foundation assembly) ab:
    • Sie müssen mindesten 7 sein (Quelle).
    • Sie errichten eine Satzung (constitution), die den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthält und ergibt, dass der Verein eingetragen werden soll (Quelle). Die Satzung soll noch bestimmen (Quelle):
      • den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
      • ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (Beitragspflicht),
      • die Bildung des Vorstands,
      • die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Sie bestellen den ersten Vorstand (board) nach der Satzung.
    • Sie fassen ein Gründungsprotokoll ab.
    • Der Verein (association) hat den Status Vorverein und ist noch nicht rechtsfähig (legally responsible).
  • Die vertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder melden den Verein ins Vereinsregister (register of associations) des zuständigen Amtsgerichts (district court) an, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. (mit Einzelvertretungsbefugnis oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam, Vertretung der Vorstandmitglieder ist durch notariell beglaubigte Vollmacht möglich). Das Vereinsregister ist eine Organisation des Amtsgerichts.
    • Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):
      • Abschrift (transcription/copy) der Satzung
        • Wann die Satzung errichtet wurde und von wem (mind. 7 Mitglieder) sie unterzeichnet wurde. Die Abschrift muss nicht notariell beglaubigt werden.
        • Auf Urschrift (original) der Satzung wird wegen der elektronischen Anmeldung verzichtet (Quelle Bt-drucks 16/12813 S. 12).
      • Abschrift der Urkunden über Bestellung des Vorstands.
      • Der Notar kann die Unterlagen entweder per Post oder auf Wunsch des Vereins auch elektronisch dem Amtsgericht übermitteln. (siehe für Bayern, Vereinsregister)
  • Der Verein wird vom Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen:
    • Der Eintrag enthält: der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht (Quelle §64 BGB).
    • der Name des Vereins erhält den Zusatz "eingetragener Verein" (Quelle §65 BGB).
    • Der Verein wird rechtsfähig.
  • Kosten können entstehen:
    • beim Notar für die notarielle Beglaubigung der Anmeldung
    • beim Amtsgericht für die Eintragungsgebühr - gemeinnützige Vereine können davon befreit werden - Notar oder zuständiges Finanzamt fragen.

Satzung

Eintritt von Mitgliedern

Voraussetzungen

  • Der Verein darf keinen geschlossenen Mitgliederbestand haben.
  • Die Satzung kann bestimmen, wer Mitglied werden kann, wird aber nicht verlangt.
  • Die Form des Ausnahmeantrags ist frei zu bestimmen.

Aufnahmeverfahren

  • Wer?
    • Minderjährigen:
      • Bedarf die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (grds. Vater oder Mutter).
      • Die Einwilligung kann vor oder nach dem Beitritt als Genehmigung erteilt werden.
      • Der gesetzlichen Vertreter soll (starke Empfehlung) bei der Unterzeichnung ausdrücklich versichern, dass ihm die entsprechende Regelung in der Satzung bekannt ist und er für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen haftet.
    • TODO:
      • Ausländer möglich?
  • Wie?
    • Wird in der Satzung geklärt.
    • Keine Aufnahmepflicht.
  • Wann?
    • der Zeitpunkt des Erwerbs des Mitgliedschaft muss eindeutig in der Satzung geregelt werden.
      • Z.B: Die Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss schriftlich angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme an den Erwerber erfolgt durch den Vorstand. Diese Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung.


  • Widerruf
    • TODO: Wie? Ordnungsgemäß - Wochen. Sonst 6 Monate?
  • Wiederaufnahme
    • Die Satzung kann andere Voraussetzungen als für einen Ersteintritt festlegen, z.B. Ableisten einer Probezeit.

Vorläufige Mitgliedschaft ist möglich.

Rechtliche Folge

Die Aufnahme in den Verein bindet das neuen Mitglied an die Vereinsverfassung, unabhängig davon, ob ihm diese in allen Teilen bekannt ist oder nicht.

Der Austritt aus dem Verein

  • Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. (Quelle § 39 BGB)
  • Der Austritt darf durch die Satzung nicht erschwert werden.

Fristloser Austritt

Der fristloser (sofortiger) Austritt ist möglich wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Z.B.

  • eine unerträgliche Belastung, umgezogen, andauernd erheblich erkrankt - ein objektiver Grund.
  • Satzungszweck wurde geändert und deshalb für das Mitglied bedeutsame Leistungen nicht mehr anbietet.

Der Vorstand kann satzungsgemäß den sofortigen Austritt zulassen.

  • Beitragserhöhung ist nicht ausreichend als Grund. Zu berücksichtigen sind die Gesamtumstände.

Ist die fristlose Austrittserklärung unwirksam, wird die Erklärung als fristgemäßer Austritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt.

Austrittserklärung

Die Austrittserklärung ist eine Willenserklärung, die mit dem Zugang an das in der Satzung bestimmte Vereinsorgan wirksam wird.

Die Satzung kann eine Kündigungsfrist vorsehen - einen Monat, zum Ende des Kalenderjahres. Sonst - sofort wirksam.

  • Wer kann kündigen?
    • Ein Vereinsmitglied
  • Wie?
    • Wird in der Satzung bestimmt, z.B.
      • Schriftform. Nach § 127 (2) BGB genügt dem Schriftformerfordernis auch eine telekommunikative Übermittlung, z.B. Telefax, Fernschreiben, Teletext, E-Mail (im allgemein bekannten E-Mail) und Computerfax.
      • Nachweis der Austrittserklärung muss möglich sein.

Rechtliche Folge

ist die Beendigung der Mitgliedschaft - alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten werden erlöst.

Die Erhebung von Beiträgen

Beiträge (periodische Geldzahlungen, Sachleistungen oder Dienste) sind alle mitgliedschaftlichen Pflichten, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszweck zu erfüllen hat.

Beitragshöhe und die Zahlungsform können von einem bestimmten Vereinsorgan (Vorstand, Mitgliederversammlung) bestimmt werden.

  • Höhe - im Hinblick auf den Erhalt der Gemeinnützigkeit dürfen die Mitgliedsbeiträge nicht zu hoch sein.
  • Könnten jährlich oder monatlich durch Lastschrift vom Konto des Vereinsmitglied eingezogen werden.
  • Die Mitgliedsbeiträge unterliegen der Verjährung (Nicht bezahlte Beiträge können innerhalb 3 Jahre nachgefordert werden.). Der Beginn der Verjährungsfrist startet mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, die Wille des Vereins. Thomas: Die Varianten, die uns juristisch zur Verfügung stehen, sind die folgenden:

Online-Versammlung

Online-Versammlung ist möglich. Technische Voraussetzungen sind (Quelle):

  • Eine Einladung per E-Mail ist zulässig, wenn alle Mitglieder die E-Mail erhalten können (die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse. Für die Aktualität und Erreichbarkeit per E-Mail ist das Mitglied selbst zuständig).
  • Der Zugang muss klar zur Verfügung gestellt werden - die Internet-Adresse und die erforderlichen Login-Daten. Das bestimmt der Verein selbst.
  • Alle Teilnehmer müssen gleichzeitig sprechen und reden können.

Permanente Versammlung

Permanente 24/7 Versammlung ist möglich. Technische Umsetzung:

Angelegenheiten

  • Die Mitgliederversammlung regelt alle die Angelegenheiten des Vereins, die nach der Satzung nicht von einem anderen Vereinsorgan zu regeln sind.
  • Insbesondere die Bestellung und Kontrolle des Vorstands und der anderen Vereinsorgane, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Beschluss ob ein Vereinsorgan gegen die Satzung verstößt.
  • Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen muss in der Satzung geregelt werden. Der Vorstand kann nach der Satzung für bestimmte Angelegenheiten allein zuständig sein.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Wer

Die Mitgliederversammlung (MVG) kann einberufen werden von:

  • den vertretungsberechtigten Personen (default der Vorstand, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt),
  • der Vorstand, der nicht ordnungsgemäß bestellt oder dessen Amtszeit bereits abgelaufen ist, aber der immer noch im Vereinsregister eingetragen.
  • allen Vorstandsmitgliedern zusammen - stets wirksam,
  • eine Minderheit der Mitglieder, die das Recht auf Teilnahme haben. 1/10 ist vorgegeben, kann in der Satzung als Bruchteil/Quote der Mitglieder festgesetzt werden. Dies ist ein zwingendes Recht. Das Verlangen muss schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe (einzeln oder von allen unterschieben) an einem Vorstandsmitglied gestellt werden.
    • TODO: Ist es mit E-Mail möglich, wobei die Minderheit in CC ist?
  • Die Satzung kann auch andere Organe berechtigen.

Die Einberufung kann von einem Beauftragten ausgeführt werden, muss er aber in der Einladung explizit mitteilen, dass er einen Beschluss des zuständigen Organs ausführt.

Wie

  • nach den Vorgaben der Satzung!
Form der Einladung
  • In der Satzung frei bestimmt.
  • Jedes Mitglied muss Kenntnis erlangen können.
  • E-Mail ist zulässig. Es empfiehlt sich in der Satzung einen Passus darüber aufzunehmen.
  • Eine Einladungsform, bei der die Mitglieder sich selbst Kenntnis verschaffen, ist auch zulässig. Erfordert eine eindeutige Regelung in der Satzung.
Einladungsfrist

zwischen Einladung und dem Termin der MGV:

  • nicht zu kurz
  • Anfang der Frist ist der Empfangstag.
  • Das zuständige Organ muss die Einladungsfrist einhalten, sonst wird die MGV unwirksam.
  • z.B. 10 Tage Einladungsfrist und 20.10.2012 als Termin der MGV. Der Empfangstag 09.10.2012 ist rechtzeitig. Der Empfangstag 10.10.2012 ist nicht rechtzeitig, weil der Termin der MGV der 10. Tag ist.
Zeitpunkt der MGV
  • in der Satzung bestimmt, z.B. "jährlich im ersten Halbjahr" oder "jährlich".
  • Das Einberufungsorgan ist verpflichtet die Zeitpunk zu beachten.
  • Es muss möglich sein, dass alle Mitglieder ohne besondere Anstrengungen teilnehmen können
    • Ungünstig könnte sein:
      • der Vormittag eines Werktages (wegen Berufstätigkeiten)
      • An Sonn- und Feiertagen ist ein früherer Beginn als 11:00 Uhr unzulässig (BayObLG und OLG Schleswig, NJW-RR 1987, 1362).
Versammlungsort
  • muss in zumutbarer Weise erreichbar sein.
  • MGV kann an einen anderen Ort werden verlegt, sofern das zwingend erforderlich ist.
Teilnahme
  • jedes Vereinsmitglied (ist sein Recht).
  • Dritte dürfen auch eingeladen werden.
Tagesordnung

ist der Gegenstand der Beschlussfassung (decision making / resolution).

Mitteilung der Tagesordnung (TO): Der Umfang der vorab mitgeteilten Tagesordnung ist der Satzung überlassen. Ist keine Regelung, so sind die Mitglieder vorab zu informieren.

  • Gesamte Satzung neu fassen - die Änderungen mit der alten Satzung müssen kommuniziert werden.
  • "Satzungsänderung": welche Bestimmung der Satzung geändert werden soll und der wesentliche Inhalt der Änderung beifügen.
    • Wenn bereits auf früheren MGV diskutiert, soll "Satzungsänderung entsprechend frühere Erörterungen" ausreichen.
  • "Beschlussfassung über den Ausschluss (Bestrafung) eines Mitglieds" ist ausreichend.
  • "Neuwahl des Vorstands" reicht für Abberufen eines Vorstandsmitglied aus.
  • "Verkauf Werkstatt" ist ausreichend für Grundsatzbeschluss, aber nicht für konkretere Veräußerungen oder einen konkreten Vertrag (z.B. Kaufpreis, usw). Diese müssen dann schlagwortartig angegeben werden.
  • "Anträge" oder "Verschiedenes" sind für Diskussionen ohne verbindliche Beschlussfassung.
  • Bei Haushaltspläne (budgets) müssen alle nötige Zahlen den Mitglieder vorab gesendet werden.

Tagesordnung kann in der Satzung geregelt werden. Falls nicht geregelt:

  • Vereinsmitlieder können die Tagesordnung (TO) durch Anträge zur Tagesordnung nach der Einberufung ergänzen.
  • Frist für Anträge in der Einladung kann gesetzt werden, aber ist nur eine "Arbeitserleichterung" und nicht wirksam.

In die Satzung es empfiehlt sich:

  • Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen (für die TO) auszuschließen.

Neue Tagesordnungspunkte den Mitgliedern müssen den Mitgliedern rechtzeitig kommuniziert werden, damit sie sich drauf vorbereiten können.

Leitung der Versammlung

Die MGV muss nach Gesetz und Satzung geleitet werden, sonst ist sie ungültig.

Wer leitet die MGV, kann in der Satzung geregelt werden. Wenn diese Person nicht erscheint, können die Mitglieder ad hoc einen Versammlungsleiter wählen. Trifft die Satzung keine Regelung über die Leiter, ist der Vorstand (bei Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung jedes andere Vorstandsmitglied).

Die Abwahl des Versammlungsleiter kann in der Satzung geregelt werden. Ist keine Regelung, kann die Mehrheit der Anwesenden nur aus wichtigem Grund abberufen.

Rechte und Pflichte des Leiters:

  • Sachgemäße Erledigung der in der MGV anstehenden Geschäfte.
  • unparteiisch verhalten und sachdienlich verfahren.
  • er kann unsachliche Erörterungen unterbinden, aber nicht seine Wille aufzwingen.
  • Recht auf Ordnungsgewalt - Störer aus der Versammlung auszuschließen.
  • er kann sich Hilfspersonen (Ordner, Stimmzähler, Fachleute) bedienen. Ob geraucht werden darf.

Absagen oder Verlegen der Mitgliederversammlung

Das für die Einberufung zuständige Organ kann die Mitgliederversammlung absagen oder verlegen. Dies muss in der gleichen Form geschehen wie die Einladung.

Formulare

Fragen

  • Der Verein braucht Kommunikation, im Vorstand, zwischen den Mitgliedern, usw - können wir diese Kommunikation absolut transparent machen? Forum? Z.B. Ein Einberufung einer Minderheit muss sofort online sichtbar für alle sein. Die Antwort darauf muss auch ganz offen sein.

FAQ