Vereinsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | # Die vertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder melden den Verein ins '''Vereinsregister''' (register of associations) an. (mit Einzelvertretungsbefugnis oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam, Vertretung der Vorstandmitglieder ist durch notariell beglaubigte Vollmacht möglich) | + | # Die vertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder melden den Verein ins '''Vereinsregister''' (register of associations) beim Amtsgericht (district court) an. (mit Einzelvertretungsbefugnis oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam, Vertretung der Vorstandmitglieder ist durch notariell beglaubigte Vollmacht möglich). Das Vereinsregister ist eine Organisation des Amtsgerichts. |
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Version vom 17. Juli 2012, 21:07 Uhr
Gründungsprozess
- Gründungsmitglieder errichten eine Satzung (constitution).
- Gründungsmitglieder bestellen den ersten Vorstand (board) nach der Satzung. Der Verein (association) hat den Status Vorverein und ist noch nicht rechtsfähig (legally responsible).
- Die vertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder melden den Verein ins Vereinsregister (register of associations) beim Amtsgericht (district court) an. (mit Einzelvertretungsbefugnis oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam, Vertretung der Vorstandmitglieder ist durch notariell beglaubigte Vollmacht möglich). Das Vereinsregister ist eine Organisation des Amtsgerichts.
- Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):
- Abschrift (transcription/copy) der Satzung
- Wann die Satzung errichtet wurde und von wem (mind. 7 Mitglieder) sie unterzeichnet wurde. Die Abschrift muss nicht notariell beglaubigt werden.
- Abschrift der Urkunden über Bestellung des Vorstands.
- Abschrift (transcription/copy) der Satzung
- Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):