Vereinsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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** Sie errichten eine '''Satzung''' (constitution), die den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthält und ergibt, dass der Verein eingetragen werden soll ([http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__57.html Quelle]). Die Satzung soll noch bestimmen ([http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__58.html Quelle]):
 
** Sie errichten eine '''Satzung''' (constitution), die den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthält und ergibt, dass der Verein eingetragen werden soll ([http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__57.html Quelle]). Die Satzung soll noch bestimmen ([http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__58.html Quelle]):
 
*** den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
 
*** den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
*** ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
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*** ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (Beitragspflicht),
 
*** die Bildung des Vorstands,
 
*** die Bildung des Vorstands,
*** die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und eine Bestimmung darüber, von wem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnet werden müssen.
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*** die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
** Sie bestellen den ersten '''Vorstand''' (board) nach der Satzung.
 
** Sie bestellen den ersten '''Vorstand''' (board) nach der Satzung.
 
** Sie fassen ein '''Gründungsprotokoll''' ab.
 
** Sie fassen ein '''Gründungsprotokoll''' ab.

Version vom 19. Juli 2012, 17:12 Uhr

Gründungsprozess

  • Gründungsmitglieder halten eine Gründungsversammlung (foundation assembly) ab:
    • Sie müssen mindesten 7 sein (Quelle).
    • Sie errichten eine Satzung (constitution), die den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthält und ergibt, dass der Verein eingetragen werden soll (Quelle). Die Satzung soll noch bestimmen (Quelle):
      • den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
      • ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (Beitragspflicht),
      • die Bildung des Vorstands,
      • die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Sie bestellen den ersten Vorstand (board) nach der Satzung.
    • Sie fassen ein Gründungsprotokoll ab.
    • Der Verein (association) hat den Status Vorverein und ist noch nicht rechtsfähig (legally responsible).
  • Die vertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder melden den Verein ins Vereinsregister (register of associations) des zuständigen Amtsgerichts (district court) an, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. (mit Einzelvertretungsbefugnis oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam, Vertretung der Vorstandmitglieder ist durch notariell beglaubigte Vollmacht möglich). Das Vereinsregister ist eine Organisation des Amtsgerichts.
    • Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):
      • Abschrift (transcription/copy) der Satzung
        • Wann die Satzung errichtet wurde und von wem (mind. 7 Mitglieder) sie unterzeichnet wurde. Die Abschrift muss nicht notariell beglaubigt werden.
        • Auf Urschrift (original) der Satzung wird wegen der elektronischen Anmeldung verzichtet (Quelle Bt-drucks 16/12813 S. 12).
      • Abschrift der Urkunden über Bestellung des Vorstands.
      • Der Notar kann die Unterlagen entweder per Post oder auf Wunsch des Vereins auch elektronisch dem Amtsgericht übermitteln. (siehe für Bayern, Vereinsregister)
  • Der Verein wird vom Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen:
    • Der Eintrag enthält: der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht (Quelle §64 BGB).
    • der Name des Vereins erhält den Zusatz "eingetragener Verein" (Quelle §65 BGB).
    • Der Verein wird rechtsfähig.
  • Kosten können entstehen:
    • beim Notar für die notarielle Beglaubigung der Anmeldung
    • beim Amtsgericht für die Eintragungsgebühr - gemeinnützige Vereine können davon befreit werden - Notar oder zuständiges Finanzamt fragen.

Satzung

Eintritt von Mitgliedern

Voraussetzungen

  • Der Verein darf keinen geschlossenen Mitgliederbestand haben.
  • Die Satzung kann bestimmen, wer Mitglied werden kann, wird aber nicht verlangt.
  • Die Form des Ausnahmeantrags ist frei zu bestimmen.

Aufnahmeverfahren

  • Wer?
    • Minderjährigen:
      • Bedarf die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (grds. Vater oder Mutter).
      • Die Einwilligung kann vor oder nach dem Beitritt als Genehmigung erteilt werden.
      • Der gesetzlichen Vertreter soll (starke Empfehlung) bei der Unterzeichnung ausdrücklich versichern, dass ihm die entsprechende Regelung in der Satzung bekannt ist und er für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen haftet.
    • TODO:
      • Ausländer möglich?
  • Wie?
    • Wird in der Satzung geklärt.
    • Keine Aufnahmepflicht.
  • Wann?
    • der Zeitpunkt des Erwerbs des Mitgliedschaft muss eindeutig in der Satzung geregelt werden.
      • Z.B: Die Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss schriftlich angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme an den Erwerber erfolgt durch den Vorstand. Diese Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung.


  • Widerruf
    • TODO: Wie? Ordnungsgemäß - Wochen. Sonst 6 Monate?
  • Wiederaufnahme
    • Die Satzung kann andere Voraussetzungen als für einen Ersteintritt festlegen, z.B. Ableisten einer Probezeit.

Vorläufige Mitgliedschaft ist möglich.

Rechtliche Folge

Die Aufnahme in den Verein bindet das neuen Mitglied an die Vereinsverfassung, unabhängig davon, ob ihm diese in allen Teilen bekannt ist oder nicht.

Der Austritt aus dem Verein

  • Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. (Quelle § 39 BGB)
  • Der Austritt darf durch die Satzung nicht erschwert werden.

Fristloser Austritt

Der fristloser (sofortiger) Austritt ist möglich wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Z.B.

  • eine unerträgliche Belastung, umgezogen, andauernd erheblich erkrankt - ein objektiver Grund.
  • Satzungszweck wurde geändert und deshalb für das Mitglied bedeutsame Leistungen nicht mehr anbietet.

Der Vorstand kann satzungsgemäß den sofortigen Austritt zulassen.

  • Beitragserhöhung ist nicht ausreichend als Grund. Zu berücksichtigen sind die Gesamtumstände.

Ist die fristlose Austrittserklärung unwirksam, wird die Erklärung als fristgemäßer Austritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt.

Austrittserklärung

Die Austrittserklärung ist eine Willenserklärung, die mit dem Zugang an das in der Satzung bestimmte Vereinsorgan wirksam wird.

Die Satzung kann eine Kündigungsfrist vorsehen - einen Monat, zum Ende des Kalenderjahres. Sonst - sofort wirksam.

  • Wer kann kündigen?
    • Ein Vereinsmitglied
  • Wie?
    • Wird in der Satzung bestimmt, z.B.
      • Schriftform. Nach § 127 (2) BGB genügt dem Schriftformerfordernis auch eine telekommunikative Übermittlung, z.B. Telefax, Fernschreiben, Teletext, E-Mail (im allgemein bekannten E-Mail) und Computerfax.
      • Nachweis der Austrittserklärung muss möglich sein.

Rechtliche Folge

ist die Beendigung der Mitgliedschaft - alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten werden erlöst.

Die Erhebung von Beiträgen

Beiträge (periodische Geldzahlungen, Sachleistungen oder Dienste) sind alle mitgliedschaftlichen Pflichten, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszweck zu erfüllen hat.

Beitragshöhe und die Zahlungsform können von einem bestimmten Vereinsorgan (Vorstand, Mitgliederversammlung) bestimmt werden.

  • Höhe - im Hinblick auf den Erhalt der Gemeinnützigkeit dürfen die Mitgliedsbeiträge nicht zu hoch sein.
  • Könnten jährlich oder monatlich durch Lastschrift vom Konto des Vereinsmitglied eingezogen werden.
  • Die Mitgliedsbeiträge unterliegen der Verjährung (Nicht bezahlte Beiträge können innerhalb 3 Jahre nachgefordert werden.). Der Beginn der Verjährungsfrist startet mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

FAQ

  • http://www.kanzleiweber.com/faq-vereinsrecht.html
    • Gemeinnützigkeit: den Entwurf der Satzung an das zuständige Finanzamt für Körperschaften zu schicken mit der Bitte um Stellungnahme zur Gemeinnützigkeit. In der Regel geben die Finanzämter schnell und kostenlos eine Stellungnahme ab und weisen auf eventuellen Änderungsbedarf in der Satzung hin.