Vereinsrecht

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Gründungsprozess

  • Gründungsmitglieder halten eine Gründungsversammlung (foundation assembly) ab:
    • Sie müssen mindesten 7 sein (Quelle).
    • Sie errichten eine Satzung (constitution), die den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthält und ergibt, dass der Verein eingetragen werden soll (Quelle). Die Satzung soll noch bestimmen (Quelle):
      • den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
      • ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
      • die Bildung des Vorstands,
      • die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
    • Sie bestellen den ersten Vorstand (board) nach der Satzung.
    • Sie fassen ein Gründungsprotokoll ab.
    • Der Verein (association) hat den Status Vorverein und ist noch nicht rechtsfähig (legally responsible).
  • Die vertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder melden den Verein ins Vereinsregister (register of associations) beim Amtsgericht (district court) an. (mit Einzelvertretungsbefugnis oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam, Vertretung der Vorstandmitglieder ist durch notariell beglaubigte Vollmacht möglich). Das Vereinsregister ist eine Organisation des Amtsgerichts.
    • Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):
      • Abschrift (transcription/copy) der Satzung
        • Wann die Satzung errichtet wurde und von wem (mind. 7 Mitglieder) sie unterzeichnet wurde. Die Abschrift muss nicht notariell beglaubigt werden.
      • Abschrift der Urkunden über Bestellung des Vorstands.