Vereinsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. Juli 2012, 16:55 Uhr
Gründungsprozess
- Gründungsmitglieder halten eine Gründungsversammlung (foundation assembly) ab:
- Sie müssen mindesten 7 sein (Quelle).
- Sie errichten eine Satzung (constitution), die den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthält und ergibt, dass der Verein eingetragen werden soll (Quelle). Die Satzung soll noch bestimmen (Quelle):
- den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (Beitragspflicht),
- die Bildung des Vorstands,
- die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Sie bestellen den ersten Vorstand (board) nach der Satzung.
- Sie fassen ein Gründungsprotokoll ab.
- Der Verein (association) hat den Status Vorverein und ist noch nicht rechtsfähig (legally responsible).
- Die vertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder melden den Verein ins Vereinsregister (register of associations) des zuständigen Amtsgerichts (district court) an, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. (mit Einzelvertretungsbefugnis oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam, Vertretung der Vorstandmitglieder ist durch notariell beglaubigte Vollmacht möglich). Das Vereinsregister ist eine Organisation des Amtsgerichts.
- Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):
- Abschrift (transcription/copy) der Satzung
- Wann die Satzung errichtet wurde und von wem (mind. 7 Mitglieder) sie unterzeichnet wurde. Die Abschrift muss nicht notariell beglaubigt werden.
- Auf Urschrift (original) der Satzung wird wegen der elektronischen Anmeldung verzichtet (Quelle Bt-drucks 16/12813 S. 12).
- Abschrift der Urkunden über Bestellung des Vorstands.
- Der Notar kann die Unterlagen entweder per Post oder auf Wunsch des Vereins auch elektronisch dem Amtsgericht übermitteln. (siehe für Bayern, Vereinsregister)
- Abschrift (transcription/copy) der Satzung
- Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):
- Der Verein wird vom Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen:
- Der Eintrag enthält: der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht (Quelle §64 BGB).
- der Name des Vereins erhält den Zusatz "eingetragener Verein" (Quelle §65 BGB).
- Der Verein wird rechtsfähig.
- Kosten können entstehen:
- beim Notar für die notarielle Beglaubigung der Anmeldung
- beim Amtsgericht für die Eintragungsgebühr - gemeinnützige Vereine können davon befreit werden - Notar oder zuständiges Finanzamt fragen.
Satzung
Eintritt von Mitgliedern
Voraussetzungen
- Der Verein darf keinen geschlossenen Mitgliederbestand haben.
- Die Satzung kann bestimmen, wer Mitglied werden kann, wird aber nicht verlangt.
- Die Form des Ausnahmeantrags ist frei zu bestimmen.
Aufnahmeverfahren
- Wer?
- Minderjährigen:
- Bedarf die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (grds. Vater oder Mutter).
- Die Einwilligung kann vor oder nach dem Beitritt als Genehmigung erteilt werden.
- Der gesetzlichen Vertreter soll (starke Empfehlung) bei der Unterzeichnung ausdrücklich versichern, dass ihm die entsprechende Regelung in der Satzung bekannt ist und er für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen haftet.
- TODO:
- Ausländer möglich?
- Minderjährigen:
- Wie?
- Wird in der Satzung geklärt.
- Keine Aufnahmepflicht.
- Wann?
- der Zeitpunkt des Erwerbs des Mitgliedschaft muss eindeutig in der Satzung geregelt werden.
- Z.B: Die Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss schriftlich angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme an den Erwerber erfolgt durch den Vorstand. Diese Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung.
- der Zeitpunkt des Erwerbs des Mitgliedschaft muss eindeutig in der Satzung geregelt werden.
- Widerruf
- TODO: Wie? Ordnungsgemäß - Wochen. Sonst 6 Monate?
- Wiederaufnahme
- Die Satzung kann andere Voraussetzungen als für einen Ersteintritt festlegen, z.B. Ableisten einer Probezeit.
Vorläufige Mitgliedschaft ist möglich.
Rechtliche Folge
Die Aufnahme in den Verein bindet das neuen Mitglied an die Vereinsverfassung, unabhängig davon, ob ihm diese in allen Teilen bekannt ist oder nicht.
Der Austritt aus dem Verein
- Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. (Quelle § 39 BGB)
- Der Austritt darf durch die Satzung nicht erschwert werden.
Fristloser Austritt
Der fristloser (sofortiger) Austritt ist möglich wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Z.B.
- eine unerträgliche Belastung, umgezogen, andauernd erheblich erkrankt - ein objektiver Grund.
- Satzungszweck wurde geändert und deshalb für das Mitglied bedeutsame Leistungen nicht mehr anbietet.
Der Vorstand kann satzungsgemäß den sofortigen Austritt zulassen.
- Beitragserhöhung ist nicht ausreichend als Grund. Zu berücksichtigen sind die Gesamtumstände.
Ist die fristlose Austrittserklärung unwirksam, wird die Erklärung als fristgemäßer Austritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt.
Austrittserklärung
Die Austrittserklärung ist eine Willenserklärung, die mit dem Zugang an das in der Satzung bestimmte Vereinsorgan wirksam wird.
Die Satzung kann eine Kündigungsfrist vorsehen - einen Monat, zum Ende des Kalenderjahres. Sonst - sofort wirksam.
- Wer kann kündigen?
- Ein Vereinsmitglied
- Wie?
- Wird in der Satzung bestimmt, z.B.
- Schriftform. Nach § 127 (2) BGB genügt dem Schriftformerfordernis auch eine telekommunikative Übermittlung, z.B. Telefax, Fernschreiben, Teletext, E-Mail (im allgemein bekannten E-Mail) und Computerfax.
- Nachweis der Austrittserklärung muss möglich sein.
- Wird in der Satzung bestimmt, z.B.
Rechtliche Folge
ist die Beendigung der Mitgliedschaft - alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten werden erlöst.
Die Erhebung von Beiträgen
Beiträge (periodische Geldzahlungen, Sachleistungen oder Dienste) sind alle mitgliedschaftlichen Pflichten, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszweck zu erfüllen hat.
Beitragshöhe und die Zahlungsform können von einem bestimmten Vereinsorgan (Vorstand, Mitgliederversammlung) bestimmt werden.
- Höhe - im Hinblick auf den Erhalt der Gemeinnützigkeit dürfen die Mitgliedsbeiträge nicht zu hoch sein.
- Könnten jährlich oder monatlich durch Lastschrift vom Konto des Vereinsmitglied eingezogen werden.
- Die Mitgliedsbeiträge unterliegen der Verjährung (Nicht bezahlte Beiträge können innerhalb 3 Jahre nachgefordert werden.). Der Beginn der Verjährungsfrist startet mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, die Wille des Vereins.
Thomas: Die Varianten, die uns juristisch zur Verfügung stehen, sind die folgenden:
1. klassischer Verein: Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen, wählt den Vorstand, und der bestimmt das restliche Jahr über die Geschicke.
2. etwas offener und flüssiger (im Sinne von liquid democracy (z.B. Liquid-Feedback in der Piratenpartei): Die Mitgliederversammlung tagt online und permanent, d.h. 24/7. Ein sich verschiebender Konsens hat sofort Konsequenzen im Handeln des Vereins.
3. noch offener: das Recht auf Mitbestimmung wird auch auf Nicht-Mitglieder ausgeweitet, die per Einladung an der Konsensbildung teilnehmen können. Der Verein entscheidet, was die Bedingungen für eine solche Einladung sind. (Strikt nach Vereinsrecht, sind wahrscheinlich nur die Mitglieder entscheidungsbefugt. Allerdings wird nirgends vorgeschrieben, wie diese ihre Entscheidung zu fällen haben. Sich bei seinem Abstimmverhalten erklärtermaßen nach Nicht-Mitgliedern (nach Experten oder auch nach der Zielgruppe) zu richten, dürfte deshalb auch keine Probleme machen.)
4. completely open: jeder, der etwas beitragen möchte, hat dazu das Recht (gleichberechtigt zu allen anderen).
Ich glaube für einen Taubenzüchter-Verein oder Kegel-Club ist die 1. Variante ideal: alle Aktiven/Betroffenen sind auch Mitglieder. Wir dagegen können kaum davon ausgehen, dass alle open-source-Aktiven in unserem Verein Mitglied werden wollen. Die Hürden sind einfach zu hoch: Antragsformular einschicken, regelmässig Mitgliedsbeiträge zahlen, ... Wirkliche Offenheit bietet nur 4. --Thomas (Diskussion) 11:50, 21. Jul. 2012 (CEST)
Online-Versammlung
Online-Versammlung ist möglich. Technische Voraussetzungen sind (Quelle):
- Eine Einladung per E-Mail ist zulässig, wenn alle Mitglieder die E-Mail erhalten können (die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse. Für die Aktualität und Erreichbarkeit per E-Mail ist das Mitglied selbst zuständig).
- Der Zugang muss klar zur Verfügung gestellt werden - die Internet-Adresse und die erforderlichen Login-Daten. Das bestimmt der Verein selbst.
- Alle Teilnehmer müssen gleichzeitig sprechen und reden können.
Permanente Versammlung
Permanente 24/7 Versammlung ist möglich. Technische Umsetzung:
- Beispiel für gestreckte Versammlung (14 Tage): http://www.wikivoyage.org/assoc/Online-Mitgliederversammlung_im_deutschen_Vereinsrecht
- Entweder man streckt die Versammlung auf open end und greift die Abstimmergebnisse permanent ab (saubere Lösung). Oder, wenn das juristisch nicht möglich ist, ruft täglich eine neue Versammlung ein und greift die Abstimmergebnisse täglich ab (workaround).
Angelegenheiten
- Die Mitgliederversammlung regelt alle die Angelegenheiten des Vereins, die nach der Satzung nicht von einem anderen Vereinsorgan zu regeln sind.
- Insbesondere die Bestellung und Kontrolle des Vorstands und der anderen Vereinsorgane, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Beschluss ob ein Vereinsorgan gegen die Satzung verstößt.
- Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen muss in der Satzung geregelt werden. Der Vorstand kann nach der Satzung für bestimmte Angelegenheiten allein zuständig sein.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Wer
Die Mitgliederversammlung (MVG) kann einberufen werden von:
- den vertretungsberechtigten Personen (default der Vorstand, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt),
- der Vorstand, der nicht ordnungsgemäß bestellt oder dessen Amtszeit bereits abgelaufen ist, aber der immer noch im Vereinsregister eingetragen.
- allen Vorstandsmitgliedern zusammen - stets wirksam,
- eine Minderheit der Mitglieder, die das Recht auf Teilnahme haben. 1/10 ist vorgegeben, kann in der Satzung als Bruchteil/Quote der Mitglieder festgesetzt werden. Dies ist ein zwingendes Recht. Das Verlangen muss schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe (einzeln oder von allen unterschieben) an einem Vorstandsmitglied gestellt werden.
- TODO: Ist es mit E-Mail möglich, wobei die Minderheit in CC ist?
- Die Satzung kann auch andere Organe berechtigen.
Die Einberufung kann von einem Beauftragten ausgeführt werden, muss er aber in der Einladung explizit mitteilen, dass er einen Beschluss des zuständigen Organs ausführt.
Wie
- nach den Vorgaben der Satzung!
Form der Einladung:
- In der Satzung frei bestimmt.
- Jedes Mitglied muss Kenntnis erlangen können.
- E-Mail ist zulässig. Es empfiehlt sich in der Satzung einen Passus darüber aufzunehmen.
- Eine Einladungsform, bei der die Mitglieder sich selbst Kenntnis verschaffen, ist auch zulässig. Erfordert eine eindeutige Regelung in der Satzung.
Die Einladungsfrist zwischen Einladung und dem Termin der MGV:
- nicht zu kurz
- Anfang der Frist ist der Empfangstag.
- Das zuständige Organ muss die Einladungsfrist einhalten, sonst wird die MGV unwirksam.
- z.B. 10 Tage Einladungsfrist und 20.10.2012 als Termin der MGV. Der Empfangstag 09.10.2012 ist rechtzeitig. Der Empfangstag 10.10.2012 ist nicht rechtzeitig, weil der Termin der MGV der 10. Tag ist.
Zeitpunkt der MGV:
- in der Satzung bestimmt, z.B. "jährlich im ersten Halbjahr" oder "jährlich".
- Das Einberufungsorgan ist verpflichtet die Zeitpunk zu beachten.
- Es muss möglich sein, dass alle Mitglieder ohne besondere Anstrengungen teilnehmen können
- Ungünstig könnte sein:
- der Vormittag eines Werktages (wegen Berufstätigkeiten)
- An Sonn- und Feiertagen ist ein früherer Beginn als 11:00 Uhr unzulässig.
- Ungünstig könnte sein:
Absagen oder Verlegen der Mitgliederversammlung
Das für die Einberufung zuständige Organ kann die Mitgliederversammlung absagen oder verlegen. Dies muss in der gleichen Form geschehen wie die Einladung.
Formulare
- Spenden
- Gute Wiki Beispiele:
Fragen
- Der Verein braucht Kommunikation, im Vorstand, zwischen den Mitgliedern, usw - können wir diese Kommunikation absolut transparent machen? Forum? Z.B. Ein Einberufung einer Minderheit muss sofort online sichtbar für alle sein. Die Antwort darauf muss auch ganz offen sein.
FAQ
- http://www.kanzleiweber.com/faq-vereinsrecht.html
- Gemeinnützigkeit: den Entwurf der Satzung an das zuständige Finanzamt für Körperschaften zu schicken mit der Bitte um Stellungnahme zur Gemeinnützigkeit. In der Regel geben die Finanzämter schnell und kostenlos eine Stellungnahme ab und weisen auf eventuellen Änderungsbedarf in der Satzung hin.
- Spenden & mehr: http://www.vereinsbesteuerung.info/index.htm
- Protokollieren: http://www.teachsam.de/arb/protok/arb_prot0.htm
- Vereinspraxis: http://www.hss.de/uploads/tx_ddceventsbrowser/LF_Vereinspraxis.pdf