Vereinsrecht/Gründungsprozess
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
- Gründungsmitglieder halten eine Gründungsversammlung (foundation assembly) ab:
- Sie müssen mindesten 7 sein (Quelle), natürliche als auch juristische Personen.
- Sie errichten eine Satzung (constitution), die enthalten muss(Quelle 1) (Quelle 2):
- den Namen
- den Sitz des Vereins
- eine Bestimmung, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll,
- den Zweck des Vereins,
- den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (Beitragspflicht) und wer sie festsetzt,
- die Bildung (Zusammensetzung) des Vorstands,
- die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Sie bestellen den ersten Vorstand (board) nach der Satzung.
- Jedes Vorstandsmitglied muss die eigene Bestellung bestätigen.
- Sie fassen ein Gründungsprotokoll ab.
- Mindgesangaben sind (Quelle):
- Tag und Ort und Stunde der Versammlung
- Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder und ggf. der stimmberechtigten Mitglieder, wenn hier eine Abweichung besteht
- Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung
- Tagesordnung (einzelne Punkte angeben) mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt wurde, bzw. Feststellung, dass die Mitteilung nach der Satzung nicht notwendig war
- Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Gestellte Anträge (Angabe der Begründung entbehrlich)
- Art der Abstimmung (schriftlich, Zuruf, Handzeichen)
- Das (zahlenmäßige) Abstimmungsergebnis (Ja / Nein / Enthaltung /ungültige Stimmen)
- Bei Wahlen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Erklärung der Amtsannahme!!!
- Bei Satzungsänderungen zusätzlich der vollständige Wortlaut der geänderten Bestimmungen
- Unterschrift des Protokollführers und der nach Satzung hierzu vorgesehenen Personen
- TODO: Link zu Vorlage.
- Die Gründungsmitglieder müssen sich über zwei Punkte einigen: Über die Errichtung des Vereins und über seine Satzung. Diese Einigung bildet den sogenannten "Gründungsakt". Die Gründungsmitglieder sollten festlegen, ob der Verein als nichtrechtsfähiger Verein bestehen oder durch Registereintragung Rechtsfähigkeit erlangen soll. (Quelle)
- Mindgesangaben sind (Quelle):
- Der Verein (association) hat den Status Vorverein und ist noch nicht rechtsfähig (legally responsible).
- Die vertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder melden den Verein ins Vereinsregister (register of associations) des zuständigen Amtsgerichts (district court) an, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. (mit Einzelvertretungsbefugnis oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam, Vertretung der Vorstandmitglieder ist durch notariell beglaubigte Vollmacht möglich). Das Vereinsregister ist eine Organisation des Amtsgerichts.
- Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):
- Abschrift (transcription/copy) der Satzung
- Wann die Satzung errichtet wurde und von wem (mind. 7 Mitglieder) sie unterzeichnet wurde. Die Abschrift muss nicht notariell beglaubigt werden.
- Auf Urschrift (original) der Satzung wird wegen der elektronischen Anmeldung verzichtet (Quelle Bt-drucks 16/12813 S. 12).
- Abschrift der Urkunden über Bestellung des Vorstands.
- Der Notar kann die Unterlagen entweder per Post oder auf Wunsch des Vereins auch elektronisch dem Amtsgericht übermitteln. (siehe für Bayern, Vereinsregister)
- Abschrift (transcription/copy) der Satzung
- Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):
- Der Verein wird vom Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen:
- Der Eintrag enthält: der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht (Quelle §64 BGB).
- der Name des Vereins erhält den Zusatz "eingetragener Verein" (Quelle §65 BGB).
- Der Verein wird rechtsfähig.
- Die Eintragung ist jedem im Handelsregister zugreifbar.
- Kosten können entstehen:
- beim Notar für die notarielle Beglaubigung der Anmeldung
- beim Amtsgericht für die Eintragungsgebühr - gemeinnützige Vereine können davon befreit werden - Notar oder zuständiges Finanzamt fragen.