Vereinsrecht/Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, der Wille des Vereins.

Online-Versammlung

Online-Versammlung ist möglich. Technische Voraussetzungen sind (Quelle):

Permanente Versammlung

Permanente 24/7 Versammlung ist möglich. Technische Umsetzung:

Angelegenheiten

  • Die Mitgliederversammlung regelt alle die Angelegenheiten des Vereins, die nach der Satzung nicht von einem anderen Vereinsorgan zu regeln sind.
  • Insbesondere die Bestellung und Kontrolle des Vorstands und der anderen Vereinsorgane, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Beschluss ob ein Vereinsorgan gegen die Satzung verstößt.
  • Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen muss in der Satzung geregelt werden. Der Vorstand kann nach der Satzung für bestimmte Angelegenheiten allein zuständig sein.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Wer

Die Mitgliederversammlung (MVG) kann einberufen werden von:

  • den vertretungsberechtigten Personen (default der Vorstand, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt),
  • der Vorstand, der nicht ordnungsgemäß bestellt oder dessen Amtszeit bereits abgelaufen ist, aber der immer noch im Vereinsregister eingetragen.
  • allen Vorstandsmitgliedern zusammen - stets wirksam,
  • eine Minderheit der Mitglieder, die das Recht auf Teilnahme haben. 1/10 ist vorgegeben, kann in der Satzung als Bruchteil/Quote der Mitglieder festgesetzt werden. Dies ist ein zwingendes Recht. Das Verlangen muss schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe (einzeln oder von allen unterschieben) an einem Vorstandsmitglied gestellt werden.
    • TODO: Ist es mit E-Mail möglich, wobei die Minderheit in CC ist?
  • Die Satzung kann auch andere Organe berechtigen.

Die Einberufung kann von einem Beauftragten ausgeführt werden, muss er aber in der Einladung explizit mitteilen, dass er einen Beschluss des zuständigen Organs ausführt.

Wie

  • nach den Vorgaben der Satzung!

Form der Einladung

  • In der Satzung frei bestimmt.
  • Jedes Mitglied muss Kenntnis erlangen können.
  • E-Mail ist zulässig. Es empfiehlt sich in der Satzung einen Passus darüber aufzunehmen.
  • Eine Einladungsform, bei der die Mitglieder sich selbst Kenntnis verschaffen, ist auch zulässig. Erfordert eine eindeutige Regelung in der Satzung.

Einladungsfrist

zwischen Einladung und dem Termin der MGV:

  • nicht zu kurz
  • Anfang der Frist ist der Empfangstag.
  • Das zuständige Organ muss die Einladungsfrist einhalten, sonst wird die MGV unwirksam.
  • z.B. 10 Tage Einladungsfrist und 20.10.2012 als Termin der MGV. Der Empfangstag 09.10.2012 ist rechtzeitig. Der Empfangstag 10.10.2012 ist nicht rechtzeitig, weil der Termin der MGV der 10. Tag ist.

Zeitpunkt der MGV

  • in der Satzung bestimmt, z.B. "jährlich im ersten Halbjahr" oder "jährlich".
  • Das Einberufungsorgan ist verpflichtet die Zeitpunk zu beachten.
  • Es muss möglich sein, dass alle Mitglieder ohne besondere Anstrengungen teilnehmen können
    • Ungünstig könnte sein:
      • der Vormittag eines Werktages (wegen Berufstätigkeiten)
      • An Sonn- und Feiertagen ist ein früherer Beginn als 11:00 Uhr unzulässig (BayObLG und OLG Schleswig, NJW-RR 1987, 1362).

Versammlungsort

  • muss in zumutbarer Weise erreichbar sein.
  • MGV kann an einen anderen Ort werden verlegt, sofern das zwingend erforderlich ist.

Teilnahme

  • jedes Vereinsmitglied (ist sein Recht).
  • Dritte dürfen auch eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht und können dürfen sich i.d.R. auch nicht an der Diskussion beteiligen.

Tagesordnung

ist der Gegenstand der Beschlussfassung (decision making / resolution).

Mitteilung der Tagesordnung (TO): Der Umfang der vorab mitgeteilten Tagesordnung ist der Satzung überlassen. Ist keine Regelung, so sind die Mitglieder vorab zu informieren.

  • Gesamte Satzung neu fassen - die Änderungen mit der alten Satzung müssen kommuniziert werden.
  • "Satzungsänderung": welche Bestimmung der Satzung geändert werden soll und der wesentliche Inhalt der Änderung beifügen.
    • Wenn bereits auf früheren MGV diskutiert, soll "Satzungsänderung entsprechend frühere Erörterungen" ausreichen.
  • "Beschlussfassung über den Ausschluss (Bestrafung) eines Mitglieds" ist ausreichend.
  • "Neuwahl des Vorstands" reicht für Abberufen eines Vorstandsmitglied aus.
  • "Verkauf Werkstatt" ist ausreichend für Grundsatzbeschluss, aber nicht für konkretere Veräußerungen oder einen konkreten Vertrag (z.B. Kaufpreis, usw). Diese müssen dann schlagwortartig angegeben werden.
  • "Anträge" oder "Verschiedenes" sind für Diskussionen ohne verbindliche Beschlussfassung.
  • Bei Haushaltspläne (budgets) müssen alle nötige Zahlen den Mitglieder vorab gesendet werden.

Tagesordnung kann in der Satzung geregelt werden. Falls nicht geregelt:

  • Vereinsmitlieder können die Tagesordnung (TO) durch Anträge zur Tagesordnung nach der Einberufung ergänzen.
  • Frist für Anträge in der Einladung kann gesetzt werden, aber ist nur eine "Arbeitserleichterung" und nicht wirksam.

In die Satzung es empfiehlt sich:

  • Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen (für die TO) auszuschließen.

Neue Tagesordnungspunkte den Mitgliedern müssen den Mitgliedern rechtzeitig kommuniziert werden, damit sie sich drauf vorbereiten können.

Leitung der Versammlung

Die MGV muss nach Gesetz und Satzung geleitet werden, sonst ist sie ungültig.

Wer leitet die MGV, kann in der Satzung geregelt werden. Wenn diese Person nicht erscheint, können die Mitglieder ad hoc einen Versammlungsleiter wählen. Trifft die Satzung keine Regelung über die Leiter, ist der Vorstand (bei Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung jedes andere Vorstandsmitglied).

Die Abwahl des Versammlungsleiter kann in der Satzung geregelt werden. Ist keine Regelung, kann die Mehrheit der Anwesenden nur aus wichtigem Grund abberufen.

Rechte und Pflichte des Leiters:

  • Sachgemäße Erledigung der in der MGV anstehenden Geschäfte.
  • unparteiisch verhalten und sachdienlich verfahren.
  • er kann unsachliche Erörterungen unterbinden, aber nicht seine Wille aufzwingen.
  • Recht auf Ordnungsgewalt - Störer aus der Versammlung auszuschließen.
  • er kann sich Hilfspersonen (Ordner, Stimmzähler, Fachleute) bedienen. Ob geraucht werden darf.

Verlauf der Mitgliederversammlung

Keine bestimmte Regeln. Die Satzung oder die Geschäftsordnung können dies regeln. Falls nicht geregelt, dann hat der Versammlungsleiter zumindest nachfolgende Rechte und Pflichten:

Förmliche Eröffnung der MV

  • Begrüßung
  • Wurde die Versammlung satzungsgemäß berufen?
  • Gibt es Beschlussfähigkeit? (ausreichend stimmberechtigte Mitglieder?)
  • Falls anders in der Satzung geregelt, muss das Protokoll der früheren MV von der Mitgliedern genehmigt werden (vorlesen, gibt es Einwendungen gegen die Beschlüsse?).
    • TODO: Können wir das nicht auf der zugehörigen MV machen? Besser gleich tun, als verschieben?

Protokoll der Mitgliederversammlung

wird vom Protokollführer erstellt und enthält den Ablauf und die Ergebnisse der MV. Der Inhalt des Protokolls kann in der Satzung bestimmt werden. Wenn nicht geregelt, dann sollte das Protokoll mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Copy paste
  • Copy paste
  • Muster erstellen
  • Der genaue Ablaufplan muss sich nicht ergeben. Die Ergebnisse sind ausreichend.

Das Protokoll muss von allen satzungsmäßigen Verantwortliche unterschrieben werden, damit es im Vereinsregister eingetragen werden.

Die Mitglieder habe kein Recht auf Einsicht in die Notizen des Protokollführers.

Das Protokoll kann sowohl während als auch nach der Versammlung angefertigt werden. Abweichen die Ergebnisse im Protokoll, ist das Beschlossene in der MV verbindlich. Das Protokoll ist zeitnah fertigzustellen. Genehmigung des Protokolls (während der aktuellen oder nächsten MV) ist nicht notwendig.

Beschlussfassung in der MV

Beschlussfassung ist die Willensbildung im Verein.

Stimmrechte und Stimmabgabe

TODO: Stimmrechte hier dokumentieren.

Die Stimmabgabe ist eine Willenserklärung des Mitglieds. Das Mitglied kann eine Anfechtung gegenüber dem Versammlungsleiter oder später einem Vorstandsmitglied erklären. Die Stimme fällt weg, nur wenn sie den betroffenen Beschluss nicht beeinflusst.

  • Stimmabgabe Geschäftsunfähigen ist unwirksam.
  • Minderjährigen Mitglieder können nach der Stimmrecht ausüben. Falls nicht geregelt, kann der gesetzliche Vertreter die Stimme abgeben oder der Minderjährige selber mit schriftlicher Einwilligung seines Vertreters.
  • TODO: Können Gäste Stimmrecht haben und wie? z.B. nach Satzung oder nach Selbstverpflichtung der Mitglieder, die Stimmen der Nicht-Mitglieder gleichberechtigt zu berücksichtigen (workaround)?
  • Die Art und Weise der Stimmabgabe (mündlich, schriftlich, geheim, E-Mail, ...) empfiehlt sich in der Satzung zu regeln. Sonst kann der Versammlungsleiter oder die MV diese bestimmen.
Beschlussunfähigkeit der MV

Die Satzung kann sie mit einer bestimmten Zahl oder einem Bruchteil klären.

Bei großer Mitgliederzahl empfiehlt sich eine Regelung i.d.R. wegen möglichen Problemen nicht.

Zweite Versammlung nach Beschlussunfähigkeit

darf mit weniger strenge Voraussetzungen stattfinden. Die Satzung kann diese und die Frist (Stunden, Tage, Wochen) bestimmen. Die Einladung muss dann aber einen *Hinweis* auf die Voraussetzungen enthalten.

TODO: beschreiben wir es weitergeht.

Teilnahme von Dritten und Gästen

  • Über die Zulassung von Gästen entscheidet, wenn die Satzung das nicht anders regelt die Mitgliederversammlung. Die MV kann dem Versammlungsleiter die Entscheidung darüber überlassen.
  • Die Mitglieder haben keinen Anspruch, Dritte zur Mitgliederversammlung hinzuzuziehen (gilt z. B. auch für Rechtsberater, außer bei besonders komplizierten oder für das Mitglied außerordentlich wichtigen Angelegenheiten - sie dürfen das Mitglied beraten, aber nicht mit allen diskutieren).
  • Die Mitglieder keinen Anspruch auf Öffentlichkeit der Versammlung (Anwesenheit von Journalisten).
  • Es sei denn die Satzung lässt das ausdrücklich zu.
    • TODO: mach es offener.

Bekanntgabe der Tagesordnung

Alle Tagesordnungspunkte (TOPs), einschließlich Ergänzungsanträge.

  • Mitglieder können Antrag auf zusätzliche Angelegenheit stellen. Ist in der Satzung keine Regelung darüber, ist der Antrag zur Abstimmung zu stellen.
  • Zulässig zur Abstimmung sind "Anträge zur Tagesordnung", die die Reihenfolge der einzelnen TOPs ändern.
  • Zulässig sind Geschäftsordnungsanträge, die die geschäftsmäßige Behandlung der TOPs betreffen (z.B. Redezeit, Abstimmung).

Behandlung der TOPs

Die TOPs sind in der festgestellter Reihenfolge aufzurufen, zu behandeln und schließlich zur Beschlussfassung zu stellen.

  • Die Mitglieder können Sachanträge, die sachlich innerhalb des Grenzen der Beschlussfassung sind, stellen.
    • z.B. bei Satzungsänderung eine andere Zusammensetzung als vorgegebene vorschlagen.
  • Die Mitglieder können Geschäftsanträge, die das Verfahren betreffen, stellen,
    • z.B. Reihenfolge der Beratung oder TOPs.
    • Abstimmung wäre möglich, ist aber nicht notwendig.
  • Wenn es mehrere Sachanträge gibt, soll zuerst der weitestgehenden (mit größtem Einfluss) Sachantrag abgestimmt werden.
  • Die Zusatz- oder Abänderungsanträge müssen vor dem Hauptantrag beschlossen, weil sie Einfluss auf ihn haben. Erst danach wird der Hauptantrag beschlossen.
  • Zurücknahme eines Antrags ist möglich. Wenn kein endgültiger Beschluss darüber gefasst ist, kann er von einem Mitglied erneut gestellt werden.
  • Ist ein Beschluss gefasst, ist der betreffende TOP erledigt und kann nicht wiederholt werden.
    • Wenn kein Mitglied die Versammlung verlassen hat, kann der TOP wiederholt werden.
      • TODO: Bestätigung nötig - Internet oder Berater.
    • Wenn die Stimmvergabe nicht stimmt, dann kann er wiederholt werden.
  • Bei TOP "Entlastung des Vorstands":
    • Der Kassenprüfer trägt ein Prüfbericht vor und es wird über ihn abgestimmt.
    • Die betroffene Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.

Verkündung der Beschlüsse

Die Versammlungsleiter wiederholt den Antrag und gibt bekannt ob er angenommen oder abgelehnt worden ist.

  • Das ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses.
  • Unterläuft dem Versammlungsleiter ein Fehler oder sind zuvor die Stimmen nicht falsch ausgezählt worden, braucht die Abstimmung nicht wiederholt zu werden und das tatsächliche Ergebnis wird übernommen. Die Abstimmung kann aber wiederholt werden, wenn die Versammlung das beschließt.

Behandlung fehlerhafte oder nichtiger Beschlüsse

TODO: WICHTIG!!! Hier dokumentieren.

Wohlverhalten

Wortmeldungen

  • Die Mitglieder können sich sachlich melden. Die Reihenfolge der Erteilung des Wortes kann vom Versammlungsleiter vorgeschrieben werden (bei Protokollführer, first-come,first-served).
  • Persönliche Bemerkung kann sofort erteilt werden. Das Mitglied darf jedoch nicht sachlich reden.

Redezeit

Bei Bedarf kann (vom Vermittlungsleiter im Verlauf der MV) festgesetzt werden. Die MV darf die Redezeit aufheben oder anderweitig festsetzen.

Entziehung des Wortes

  • wenn die Redezeit überschritten wird
  • wenn ein Redner sich wiederholt, beleidigt oder unsachlich redet.

Ausschluss vom Störern

Der Versammlungsleiter hat die Ordnungsgewalt, Versammlungsteilnehmer auszuschließen und sie aus dem Raum zu weisen, bei:

  • z.B. übermäßigen Zwischenrufen, Lärmen, unsachlichen und beleidigendem Dauerreden, wiederholter Weigerung, reden zu stoppen.
  • Zunächst mit schwächeren Maßnahmen (Ermahnungen, Wortentziehung)
  • Der Störer kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied zu übertragen.
    • TODO: muss das in der Satzung explizit stehen?
  • Störende Gäste und Mitglieder ohne Stimmrecht dürfen sofort hinausgewiesen werden.

Schluss einer Debatte

Nach der Satzung. Generell die MV muss entscheiden.

Vertagung und Unterbrechung der MV

Die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen können die MV vertagen. Der Vertagungsbeschluss muss den neuen Termin und Ort benennen. Falls nicht beschlossen, ist dies ein Abbruch der MV und das Einberufungsorgan muss eine neue MV einberufen.

  • Die Beschlüsse bis zum Abbruch sind wirksam. Danach nicht.
  • Das Einberufungsorgan kann die MV vor der Eröffnung absetzen und es muss eine neue MV einberufen.

Absagen oder Verlegen der MV

Das für die Einberufung zuständige Organ kann die Mitgliederversammlung absagen oder verlegen. Dies muss in der gleichen Form geschehen wie die Einladung.

Der Versammlungsleiter hat das Recht, die MV zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen. Zeit (spätestens nach 2 Wochen) und Ort sind anzugeben.

  • TODO: Auch einfach ohne Gründe?

Beendigung der MV

Sind alle TOPs behandelt, muss der Versammlungsleiter die Versammlung förmlich schließen. Die MV kann wiedereröffnet werden wenn sämtliche Teilnehmer anwesend sind und diese Wiedereröffnung beschließen.

Links


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