Vereinsrecht/Mitglieder: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 21. April 2018, 19:48 Uhr
Eintritt von Mitgliedern
Voraussetzungen
- Der Verein darf keinen geschlossenen Mitgliederbestand haben.
- Die Satzung kann bestimmen, wer Mitglied werden kann, wird aber nicht verlangt.
- Die Form des Ausnahmeantrags ist frei zu bestimmen.
Aufnahmeverfahren
- Wer?
- Minderjährigen:
- Bedarf die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (grds. Vater oder Mutter).
- Die Einwilligung kann vor oder nach dem Beitritt als Genehmigung erteilt werden.
- Der gesetzlichen Vertreter soll (starke Empfehlung) bei der Unterzeichnung ausdrücklich versichern, dass ihm die entsprechende Regelung in der Satzung bekannt ist und er für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen haftet.
- TODO:
- Ausländer möglich?
- Minderjährigen:
- Wie?
- Wird in der Satzung geklärt.
- Keine Aufnahmepflicht.
- Wann?
- der Zeitpunkt des Erwerbs des Mitgliedschaft muss eindeutig in der Satzung geregelt werden.
- Z.B: Die Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss schriftlich angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme an den Erwerber erfolgt durch den Vorstand. Diese Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung.
- der Zeitpunkt des Erwerbs des Mitgliedschaft muss eindeutig in der Satzung geregelt werden.
- Widerruf
- TODO: Wie? Ordnungsgemäß - Wochen. Sonst 6 Monate?
- Wiederaufnahme
- Die Satzung kann andere Voraussetzungen als für einen Ersteintritt festlegen, z.B. Ableisten einer Probezeit.
Vorläufige Mitgliedschaft ist möglich.
Rechtliche Folge
Die Aufnahme in den Verein bindet das neuen Mitglied an die Vereinsverfassung, unabhängig davon, ob ihm diese in allen Teilen bekannt ist oder nicht.
Der Austritt aus dem Verein
- Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. (Quelle § 39 BGB)
- Der Austritt darf durch die Satzung nicht erschwert werden.
Fristloser Austritt
Der fristloser (sofortiger) Austritt ist möglich wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Z.B.
- eine unerträgliche Belastung, umgezogen, andauernd erheblich erkrankt - ein objektiver Grund.
- Satzungszweck wurde geändert und deshalb für das Mitglied bedeutsame Leistungen nicht mehr anbietet.
Der Vorstand kann satzungsgemäß den sofortigen Austritt zulassen.
- Beitragserhöhung ist nicht ausreichend als Grund. Zu berücksichtigen sind die Gesamtumstände.
Ist die fristlose Austrittserklärung unwirksam, wird die Erklärung als fristgemäßer Austritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt.
Austrittserklärung
Die Austrittserklärung ist eine Willenserklärung, die mit dem Zugang an das in der Satzung bestimmte Vereinsorgan wirksam wird.
Die Satzung kann eine Kündigungsfrist vorsehen - einen Monat, zum Ende des Kalenderjahres. Sonst - sofort wirksam.
- Wer kann kündigen?
- Ein Vereinsmitglied
- Wie?
- Wird in der Satzung bestimmt, z.B.
- Schriftform. Nach § 127 (2) BGB genügt dem Schriftformerfordernis auch eine telekommunikative Übermittlung, z.B. Telefax, Fernschreiben, Teletext, E-Mail (im allgemein bekannten E-Mail) und Computerfax.
- Nachweis der Austrittserklärung muss möglich sein.
- Wird in der Satzung bestimmt, z.B.
Rechtliche Folge
ist die Beendigung der Mitgliedschaft - alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten werden erlöst.
Die Erhebung von Beiträgen
Beiträge (periodische Geldzahlungen, Sachleistungen oder Dienste) sind alle mitgliedschaftlichen Pflichten, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszweck zu erfüllen hat.
Beitragshöhe und die Zahlungsform können von einem bestimmten Vereinsorgan (Vorstand, Mitgliederversammlung) bestimmt werden.
- Höhe - im Hinblick auf den Erhalt der Gemeinnützigkeit dürfen die Mitgliedsbeiträge nicht zu hoch sein.
- Könnten jährlich oder monatlich durch Lastschrift vom Konto des Vereinsmitglied eingezogen werden.
- Die Mitgliedsbeiträge unterliegen der Verjährung (Nicht bezahlte Beiträge können innerhalb 3 Jahre nachgefordert werden.). Der Beginn der Verjährungsfrist startet mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.