Vereinsrecht/Vorstand
Der Vorstand ist ein vom Gesetzt vorgeschriebenes Vereinsorgan.
Wer - Bildung
Wenn in der Satzung nicht geregelt, besteht der Vorstand aus nur einer Person.
Zum Vorstand i.S. des § 26 BGB gehört nur, wer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt ist (und nicht der Kassierer, Schriftführer, usw) - empfohlen: mindestens 2 Personen mit Einzelvertretungsmacht.
Es empfiehlt sich den Vorstand i.S. des § 26 BGB und den Gesamtvorstand (Vorstand i.S. der Satzung) voneinander zu abzugrenzen.
Ein Nichtmitglied darf auch im Vorstand gewählt werden.
Wie
Wahl
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn nicht anders in der Satzung geregelt.
Die Satzung bestimmt das Wahlverfahren. Wenn nicht geregelt, es wird vom Versammlungsleiter bestimmt (Gesamt- oder Einzelabstimmung)
Um die Wahl wirksam zu machen, müssen die Gewählten die Bestellungserklärung annehmen. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht, ist ein neuer Wahlgang erforderlich (und nicht einfach der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl).
Anmeldung
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet jede Änderung im Vorstand i.S. des BGB (und nicht im Gesamtvorstand) zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Das Registergericht prüft, ob die Änderungen nach der Satzung und vorliegenden Urkunden gerechtfertigt sind. Wiederwahlen müssen nicht angemeldet werden, aber es empfiehlt sich diese dem Registergericht formlos mitzuteilen.
Der noch nicht eingetragene, aber bestellte Vorstand, ist zu allen Rechtsgeschäften berechtigt. Der alten Vorstand darf verbindliche Rechtsgeschäfte mit Dritten durchführen (§ 68 BGB).
Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Geschäftsführung. Das Handeln des Vorstands ist das Handeln des Vereins.