Vereinsrecht/Vorstand
Der Vorstand ist ein vom Gesetzt vorgeschriebenes Vereinsorgan.
Wer
Wenn in der Satzung nicht geregelt, besteht der Vorstand aus nur einer Person.
Zum Vorstand i.S. des § 26 BGB gehört nur, wer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt ist (und nicht der Kassierer, Schriftführer, usw) - empfohlen: mindestens 2 Personen mit Einzelvertretungsmacht.
Es empfiehlt sich den Vorstand i.S. des § 26 BGB und den Gesamtvorstand (Vorstand i.S. der Satzung) voneinander zu abzugrenzen.
Ein Nichtmitglied darf auch im Vorstand gewählt werden.
Wie
Wahl
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn nicht anders in der Satzung geregelt.
Die Satzung bestimmt das Wahlverfahren. Wenn nicht geregelt, es wird vom Versammlungsleiter bestimmt (Gesamt- oder Einzelabstimmung)
Um die Wahl wirksam zu machen, müssen die Gewählten die Bestellungserklärung annehmen. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht, ist ein neuer Wahlgang erforderlich (und nicht einfach der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl).
Anmeldung
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet jede Änderung im Vorstand i.S. des BGB (und nicht im Gesamtvorstand) zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Das Registergericht prüft, ob die Änderungen nach der Satzung und vorliegenden Urkunden gerechtfertigt sind. Wiederwahlen müssen nicht angemeldet werden, aber es empfiehlt sich diese dem Registergericht formlos mitzuteilen.
Der noch nicht eingetragene, aber bestellte Vorstand, ist zu allen Rechtsgeschäften berechtigt. Der alten Vorstand darf verbindliche Rechtsgeschäfte mit Dritten durchführen (§ 68 BGB).
Befugnis und Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die
- Vertretung des Vereins und
- die Geschäftsführung
- Jede Vertretungshandlung nach außen ist eine Geschäftsführung.
Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist grds. unbeschränkt.
Der Verein kann von den Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder einzeln vertreten werden (nach der Satzung).
Willenserklärungen können einem Vorstandsmitglied zugehen (hier gilt Einzelvertretungsmacht, sog. Passivvertretung). Das gilt auch für Kenntnis (Kündigung mitteilen) und Wissen (Wissen eines Vorstandsmitglieds ist Wissen des Vereins).
Vollmachtserteilung an Dritten oder Mitgliedern ist erlaubt.
Geschäftsführung
Der Geschäftsführung gehören:
- tatsächliche Tätigkeiten: Buch- und Kassenführung
- rechtsgeschäftliche Tätigkeiten: Einstellung von Personal, Anmietung von Räumen
Wenn nicht in der Satzung geregelt, kann der Vorstand die Geschäftsführung nicht übertragen.
Der Vorstand kann aber für einzelne Geschäfte (z.B. Kassenführung):
- Aufträge oder Vollmachten erteilen,
- Hilfspersonal zur Erledigung der Geschäfte einstellen.
Geschäftsführungspflichten
Jedes Vorstandsmitglied kann bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten dem Verein haftbar sein.
Haftung/Sorgfaltspflicht
Der Vorstand haftet dem Verein für ein Verschulden bei der Geschäftsführung.
Der Vorstand haftet schon für leichte Fahrlässigkeit (kann in der Satzung ausgeschlossen werden). Beispiele für leichte Fahrlässigkeit (wenn ein solcher Fehler auch dem Durchschnittsmenschen in dieser Situation gelegentlich unterlaufen kann - "Das kann vorkommen"):
- Der Fall eines Dachziegels, wenn der Dachdecker es nicht festgehalten hat.
- Das Fegen einer Kaffeetasse, wenn die Sekretärin zu schnell eine Arbeit erledigen wollte.
- Übermüdung beim Fahren
- geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (ca. 10 km/h)
Verletzung der Sorgfaltspflicht durch:
- Steuerrückerstattungsanträge beim Finanzamt nicht gestellt,
- Versäumnis, Mitgliederbeiträge einzuziehen,
Um Verletzungen der Pflichten zu vermeiden, jeder, der ein Vorstandsamt beantragt, sollte:
- über die notwendige Zeit verfügen,
- die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse haben.
Die Geschäftsführung wird gerade an die Leute übertragen, die die Aufgaben mit deren Schwierigkeiten und Risiken beherrschen.
TODO: es gibt noch mehr Infos dazu.
Erhaltung des Vereinsvermögen
ist die Pflicht:
- die fälligen Vereinsbeiträge von den Mitgliedern zu erheben.
- kein Vereinsvermögen unter den Mitgliedern aufzuteilen.
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ist die Pflicht,
- bei Überschuldung
- die Aktivposten nicht mehr die Passivposten decken.
- oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungseinstellung (bankruptcy) - dauernd und nicht bloß vorübergehende Zahlungsunfähigkeit.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen
Bei schuldhafter Verzögerung der Stellung des Insolvenzantrags sind alle im Verein für den entstandenen Schaden haftbar.
Rückschluss: Bei Verschuldung keine weitere Geschäfte machen und sofort den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.