Vereinsrecht/Gründungsprozess
Version vom 23. Juli 2012, 06:33 Uhr von Nikolayhg (Diskussion | Beiträge)
- Gründungsmitglieder halten eine Gründungsversammlung (foundation assembly) ab:
- Sie müssen mindesten 7 sein (Quelle), natürliche als auch juristische Personen.
- Sie errichten eine Satzung (constitution), die den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthält und ergibt, dass der Verein eingetragen werden soll (Quelle). Die Satzung soll noch bestimmen (Quelle):
- den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (Beitragspflicht),
- die Bildung des Vorstands,
- die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Sie bestellen den ersten Vorstand (board) nach der Satzung.
- Sie fassen ein Gründungsprotokoll ab.
- TODO: Link zu Vorlage.
- Die Gründungsmitglieder müssen sich über zwei Punkte einigen: Über die Errichtung des Vereins und über seine Satzung. Diese Einigung bildet den sogenannten "Gründungsakt". Die Gründungsmitglieder sollten festlegen, ob der Verein als nichtrechtsfähiger Verein bestehen oder durch Registereintragung Rechtsfähigkeit erlangen soll. (Quelle)
- Der Verein (association) hat den Status Vorverein und ist noch nicht rechtsfähig (legally responsible).
- Die vertretungsberechtigt Vorstandsmitglieder melden den Verein ins Vereinsregister (register of associations) des zuständigen Amtsgerichts (district court) an, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. (mit Einzelvertretungsbefugnis oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam, Vertretung der Vorstandmitglieder ist durch notariell beglaubigte Vollmacht möglich). Das Vereinsregister ist eine Organisation des Amtsgerichts.
- Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):
- Abschrift (transcription/copy) der Satzung
- Wann die Satzung errichtet wurde und von wem (mind. 7 Mitglieder) sie unterzeichnet wurde. Die Abschrift muss nicht notariell beglaubigt werden.
- Auf Urschrift (original) der Satzung wird wegen der elektronischen Anmeldung verzichtet (Quelle Bt-drucks 16/12813 S. 12).
- Abschrift der Urkunden über Bestellung des Vorstands.
- Der Notar kann die Unterlagen entweder per Post oder auf Wunsch des Vereins auch elektronisch dem Amtsgericht übermitteln. (siehe für Bayern, Vereinsregister)
- Abschrift (transcription/copy) der Satzung
- Sie geben folgendes einem Notar (notary) zur Beglaubigung (notarization):
- Der Verein wird vom Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen:
- Der Eintrag enthält: der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht (Quelle §64 BGB).
- der Name des Vereins erhält den Zusatz "eingetragener Verein" (Quelle §65 BGB).
- Der Verein wird rechtsfähig.
- Die Eintragung ist jedem im Handelsregister zugreifbar.
- Kosten können entstehen:
- beim Notar für die notarielle Beglaubigung der Anmeldung
- beim Amtsgericht für die Eintragungsgebühr - gemeinnützige Vereine können davon befreit werden - Notar oder zuständiges Finanzamt fragen.