Vereinsrecht/Vorstand
Der Vorstand ist ein vom Gesetzt vorgeschriebenes Vereinsorgan.
Wer
Wenn in der Satzung nicht geregelt, besteht der Vorstand aus nur einer Person.
Zum Vorstand i.S. des § 26 BGB gehört nur, wer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt ist (und nicht der Kassierer, Schriftführer, usw) - empfohlen: mindestens 2 Personen mit Einzelvertretungsmacht.
Es empfiehlt sich den Vorstand i.S. des § 26 BGB und den Gesamtvorstand (Vorstand i.S. der Satzung) voneinander zu abzugrenzen.
Ein Nichtmitglied darf auch im Vorstand gewählt werden.
Wie
Wahl
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn nicht anders in der Satzung geregelt.
Die Satzung bestimmt das Wahlverfahren. Wenn nicht geregelt, es wird vom Versammlungsleiter bestimmt (Gesamt- oder Einzelabstimmung)
Um die Wahl wirksam zu machen, müssen die Gewählten die Bestellungserklärung annehmen. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht, ist ein neuer Wahlgang erforderlich (und nicht einfach der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl).
Anmeldung
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet jede Änderung im Vorstand i.S. des BGB (und nicht im Gesamtvorstand) zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Das Registergericht prüft, ob die Änderungen nach der Satzung und vorliegenden Urkunden gerechtfertigt sind. Wiederwahlen müssen nicht angemeldet werden, aber es empfiehlt sich diese dem Registergericht formlos mitzuteilen.
Der noch nicht eingetragene, aber bestellte Vorstand, ist zu allen Rechtsgeschäften berechtigt. Der alten Vorstand darf verbindliche Rechtsgeschäfte mit Dritten durchführen (§ 68 BGB).
Befugnis und Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die
- Vertretung des Vereins und
- die Geschäftsführung
- Jede Vertretungshandlung nach außen ist eine Geschäftsführung.
Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist grds. unbeschränkt.
Der Verein kann von den Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder einzeln vertreten werden (nach der Satzung).
Willenserklärungen können einem Vorstandsmitglied zugehen (hier gilt Einzelvertretungsmacht, sog. Passivvertretung). Das gilt auch für Kenntnis (Kündigung mitteilen) und Wissen (Wissen eines Vorstandsmitglieds ist Wissen des Vereins).
Vollmachtserteilung an Dritten oder Mitgliedern ist erlaubt.
Geschäftsführung
Der Geschäftsführung gehören:
- tatsächliche Tätigkeiten: Buch- und Kassenführung
- rechtsgeschäftliche Tätigkeiten: Einstellung von Personal, Anmietung von Räumen
Wenn nicht in der Satzung geregelt, kann der Vorstand die Geschäftsführung nicht übertragen.
Der Vorstand kann aber für einzelne Geschäfte (z.B. Kassenführung):
- Aufträge oder Vollmachten erteilen,
- Hilfspersonal zur Erledigung der Geschäfte einstellen.