Vereinsrecht/Vorstand: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Vorstand ist ein vom Gesetzt vorgeschriebenes Vereinsorgan.
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Wenn in der Satzung nicht geregelt, besteht der Vorstand aus nur einer Person.
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Zum '''Vorstand i.S. des $ 26 BGB''' gehört nur, wer zur gerichtlichen und außergerichtlichen '''Vertretung''' des Vereins befugt ist (und nicht der Kassierer, Schriftführer, usw) - empfohlen: mindestens 2 Personen mit Einzelvertretungsmacht.
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Es empfiehlt sich den Vorstand i.S. des $ 26 BGB und den Gesamtvorstand (Vorstand i.S. der Satzung) voneinander zu abzugrenzen.
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Ein Nichtmitglied darf auch im Vorstand gewählt werden.
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==Wie==
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Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn nicht anders in der Satzung geregelt.
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Die Satzung bestimmt das Wahlverfahren. Wenn nicht geregelt, es wird vom Versammlungsleiter bestimmt (Gesamt- oder Einzelabstimmung)
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Um die Wahl '''wirksam''' zu machen, müssen die Gewählten die Bestellungserklärung '''annehmen'''. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht, ist ein neuer Wahlgang erforderlich (und nicht einfach der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl).
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==Aufgaben==
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Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Geschäftsführung. Das Handeln des Vorstands ist das Handeln des Vereins.
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Version vom 29. Juli 2012, 08:16 Uhr

Gründungsprozess Mitglieder Mitgliederversammlung Vorstand Formulare Links


Der Vorstand ist ein vom Gesetzt vorgeschriebenes Vereinsorgan.

Wer - Bildung

Wenn in der Satzung nicht geregelt, besteht der Vorstand aus nur einer Person.

Zum Vorstand i.S. des $ 26 BGB gehört nur, wer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt ist (und nicht der Kassierer, Schriftführer, usw) - empfohlen: mindestens 2 Personen mit Einzelvertretungsmacht.

Es empfiehlt sich den Vorstand i.S. des $ 26 BGB und den Gesamtvorstand (Vorstand i.S. der Satzung) voneinander zu abzugrenzen.

Ein Nichtmitglied darf auch im Vorstand gewählt werden.

Wie

Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn nicht anders in der Satzung geregelt.

Die Satzung bestimmt das Wahlverfahren. Wenn nicht geregelt, es wird vom Versammlungsleiter bestimmt (Gesamt- oder Einzelabstimmung)

Um die Wahl wirksam zu machen, müssen die Gewählten die Bestellungserklärung annehmen. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht, ist ein neuer Wahlgang erforderlich (und nicht einfach der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl).

Aufgaben

Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Geschäftsführung. Das Handeln des Vorstands ist das Handeln des Vereins.