Vereinsrecht/Vorstand: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn in der Satzung nicht geregelt, besteht der Vorstand aus nur einer Person.
 
Wenn in der Satzung nicht geregelt, besteht der Vorstand aus nur einer Person.
  
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Zum '''Vorstand i.S. des § 26 BGB''' gehört nur, wer zur gerichtlichen und außergerichtlichen '''Vertretung''' des Vereins befugt ist (und nicht der Kassierer, Schriftführer, usw) - empfohlen: mindestens 2 Personen mit Einzelvertretungsmacht.
  
Es empfiehlt sich den Vorstand i.S. des $ 26 BGB und den Gesamtvorstand (Vorstand i.S. der Satzung) voneinander zu abzugrenzen.
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Es empfiehlt sich den Vorstand i.S. des § 26 BGB und den Gesamtvorstand (Vorstand i.S. der Satzung) voneinander zu abzugrenzen.
  
 
Ein Nichtmitglied darf auch im Vorstand gewählt werden.
 
Ein Nichtmitglied darf auch im Vorstand gewählt werden.
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Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet jede Änderung im Vorstand i.S. des BGB (und nicht im Gesamtvorstand) zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Das Registergericht prüft, ob die Änderungen nach der Satzung und vorliegenden Urkunden gerechtfertigt sind. Wiederwahlen müssen nicht angemeldet werden, aber es empfiehlt sich diese dem Registergericht formlos mitzuteilen.
 
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet jede Änderung im Vorstand i.S. des BGB (und nicht im Gesamtvorstand) zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Das Registergericht prüft, ob die Änderungen nach der Satzung und vorliegenden Urkunden gerechtfertigt sind. Wiederwahlen müssen nicht angemeldet werden, aber es empfiehlt sich diese dem Registergericht formlos mitzuteilen.
  
Der noch nicht eingetragene, aber bestellte Vorstand, ist zu allen Rechtsgeschäften berechtigt. Der alten Vorstand darf verbindliche Rechtsgeschäfte mit Dritten durchführen ($ 68 BGB).
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Der noch nicht eingetragene, aber bestellte Vorstand, ist zu allen Rechtsgeschäften berechtigt. Der alten Vorstand darf verbindliche Rechtsgeschäfte mit Dritten durchführen (§ 68 BGB).
  
 
==Aufgaben==
 
==Aufgaben==

Version vom 29. Juli 2012, 08:28 Uhr

Gründungsprozess Mitglieder Mitgliederversammlung Vorstand Formulare Links


Der Vorstand ist ein vom Gesetzt vorgeschriebenes Vereinsorgan.

Wer - Bildung

Wenn in der Satzung nicht geregelt, besteht der Vorstand aus nur einer Person.

Zum Vorstand i.S. des § 26 BGB gehört nur, wer zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt ist (und nicht der Kassierer, Schriftführer, usw) - empfohlen: mindestens 2 Personen mit Einzelvertretungsmacht.

Es empfiehlt sich den Vorstand i.S. des § 26 BGB und den Gesamtvorstand (Vorstand i.S. der Satzung) voneinander zu abzugrenzen.

Ein Nichtmitglied darf auch im Vorstand gewählt werden.

Wie

Wahl

Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn nicht anders in der Satzung geregelt.

Die Satzung bestimmt das Wahlverfahren. Wenn nicht geregelt, es wird vom Versammlungsleiter bestimmt (Gesamt- oder Einzelabstimmung)

Um die Wahl wirksam zu machen, müssen die Gewählten die Bestellungserklärung annehmen. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht, ist ein neuer Wahlgang erforderlich (und nicht einfach der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl).

Anmeldung

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet jede Änderung im Vorstand i.S. des BGB (und nicht im Gesamtvorstand) zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Das Registergericht prüft, ob die Änderungen nach der Satzung und vorliegenden Urkunden gerechtfertigt sind. Wiederwahlen müssen nicht angemeldet werden, aber es empfiehlt sich diese dem Registergericht formlos mitzuteilen.

Der noch nicht eingetragene, aber bestellte Vorstand, ist zu allen Rechtsgeschäften berechtigt. Der alten Vorstand darf verbindliche Rechtsgeschäfte mit Dritten durchführen (§ 68 BGB).

Aufgaben

Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Geschäftsführung. Das Handeln des Vorstands ist das Handeln des Vereins.