Vereinsrecht/Ständige Mitgliederversammlung

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Wir wollen eine Ständige Mitgliederversammlung für das OSEG Verein haben. Hier dokumentieren wir unsere Forschung.

Beschreibung

Eine ständige Mitgliederversammlung ist eine Online-Mitgliederversammlung, die "ständig" dauert. Die Hauptmerkmale sind:

  • Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit Anträge erstellen. Die Anträge sind generell für mindestens paar Tage eröffnet, damit alle Mitglied abstimmen können.
    • Vorteil: Die Mitglieder müssen nicht bis zur nächsten MV warten oder eine außerordentliche MV einberufen und dafür einen Antrag stellen, den 20% der Mitglieder unterstützen müssen (klassische Variante)
  • Jedes Mitglied kann innerhalb einen längeren Zeitraum von mindestens paar Tagen (Wochen oder Monate sind wären auch möglich) über jeden Antrag abstimmen.
    • Vorteil: Die Mitglieder müssen nicht an einem konkreten Tag zu einer bestimmten Zeit an der MV sein.
  • der Antrag kann als angenommen gelten:
    • wenn mindestens X% der Mitglieder abgestimmt haben und dabei mindestens Y% dafür waren.
      • Vorteil: die Abstimmung hat keine Deadline, weshalb ein Antrag im engeren Sinne auch nicht scheitern kann und deshalb auch nicht immer wieder neu gestellt und abgestimmt werden muss
  • jede Stimme könnte nach Z Monaten verfallen, wenn sie nicht "refreshed" wird, oder bei Austritt des Mitglieds


Allgemeine Vorteile:

  • Einfachheit, Effizienz, geringe Hürden bei Beteiligung

Diese Ziele können sowohl über eine ständige online-MV erreicht werden, als auch über schriftliche online-Beschlussfassung ohne MV (gemäss §32 Abs.2)

Vorhandene Beispiele

Rechtliche Fragen

Der Verein ist frei alles in der Satzung zu bestimmen. Eine Online und Ständige Mitgliederversammlung ist rechtlich nicht ausgeschlossen.

BGB

Das BGB mit Untertitel "Vereine" legt keine besondere Regeln fest:

§ 26 Vorstand und Vertretung

  1. Der Verein muss einen Vorstand haben ...
  2. ... (nicht relevant).

§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

  1. Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  2. ... (nicht relevant).
  3. ... (nicht relevant).

§ 28 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 33 Satzungsänderung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 40 Nachgiebige Vorschriften

  1. Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

Zitate

"Das BGB stellt es den Mitgliedern in § 40 BGB frei, von den in § 32 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeiten, die Angelegenheiten des Vereins zu regeln, abzuweichen. Auch ist die schriftliche Beschlussfassung nicht ausgeschlossen, sondern kann zu Regelverfahren erhoben werden (vgl. §§ 40, 41 BGB). Deshalb wird man die Zulässigkeit einer solchen [Online]-Versammlung bejahen können (so auch Erdmann a.a.O.; Palandt/Heinrichs, § 32 Rdn. 1 a. E. [analog § 32 Abs. 2 BGB])."
-- Burhoff, Vereinsrecht, 8. Aufl, 2011, RN 154

"Es folgt aus § 40 BGB, dass der Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist (vgl. Erdmann DNotZ 2008, 245). Zwar ist es nicht möglich, etwa die Mitgliederversammlung, die das oberste Organ des Vereins ist, abzuschaffen. Das Organ der Mitgliederversammlung wird durch die Schaffung eines virtuellen Verfahrens aber nicht aufgegeben. Es wird lediglich ein bestimmter Modus der Willensbildung geregelt, der von § 32 BGB abweicht.

Für die Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung spricht auch, dass nach dem neu gefassten § 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG Aktionäre auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung im Wege elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben können. Des Weiteren bestimmt § 43 Abs. 7 GenG, dass Beschlüsse – sofern die Satzung dies vorsieht – auch in elektronischer Form gefasst werden können."
-- Oberlandesgericht Hamm, I-27 W 106/11

Voraussetzungen

  • jedes Vereinsmitglied muss in der Lage sein teilzunehmen.
    • Vorschläge: E-Mail bei der Beitrittserklärung muss verifiziert werden (sicherstellen, dass ein Mensch hinter der E-Mail steht).
  • der Ablauf der Ständige Mitgliederversammlung möglichst genau klären.
    • Stimmabgabe muss sichergestellt werden.
    • Für jeden Antrag: Start, End, ist Beschlussfähigkeit erreicht, Wer, wofür und wann abgestimmt hat, Ergebnis.

Satzungskonzepte für die Ständige Mitgliederversammlung

Konzept monatliche MV

1. Die MV findet auf einer geigente Online-Plattform, die den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG) folgt, statt. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann, und den Teilnehmern bekanntgegeben.

  • TODO: Schließt GBG das Lesen des Online-Platforms aus? Das wollen wir eben nicht - muss überprüft werden, oder in der Satzung definiert werden.

MV kann öffentlich sein, wenn man das will. --Thomas (Diskussion) 13:39, 31. Jul. 2012 (CEST)

2. Jedes neue Mitglied erhält die Internetadresse der Online-Plattform und die Zugangsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten.

3. Die MV beginnt am ersten Tag jeden Monats um 00:00 Uhr (die erste MV sofort nach der Gründungsversammlung) und endet am letzen Tag jeden Monats um 24:00 Uhr oder bei der Auflösung des Vereins.

4. Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit Anträge stellen. Jeder Antrag muss ein Enddatum enthalten. Der Antrag zwischen sein Eröffnungs- und Enddatum ist eröffnet. Nach dem Enddatum wird der Antrag geschlossen. Anträge über Satzungsänderungen müssen mindestens 7 Tage geöffnet sein. Anträge über Änderung des Vereinszweck und Auflösung des Vereins müssen mindestens 10 Tage geöffnet sein. Alle andere Anträge müssen mindestens 36 Stunden geöffnet sein. Hat das Mitglied kein Enddatum definiert ist das Enddatum auf 14 Tagen nach dem Datum des Antragseröffnung zu setzen. Ist das Enddatum eines eröffneten Antrags nicht nach diesen Richtlinien, ist der Eintrag sofort ungültig.

  • Erklärung: Der Antragsdauer >36h vermeidet Anträge, über denen nicht alle Mitglieder erfahren könnten. Wichtige Anträge sind länger eröffnet.

5. Die Anzahl der stimmberechtigen Mitglieder, die am kleinsten ist am Datum des Antragseröffnung und am Datum des Antragsende, ist als die kleinste Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag definiert.

6. Beschlussfähigkeit wird für jeden Antrag einzeln erreicht und nicht für die MV selbst. Ein Antrag erreicht Beschlussfähigkeit wenn 10% der kleinste Anzahl der stimmberechtigen Mitglieder den Antrag zum Lesen eröffnet haben.

  • Erklärung: Wenn weniger Mitglieder an der Antragseröffnung -> Beschlussfähigkeit ist unabhängig von neuen Mitgliedern. Wenn weniger Mitglieder am Antragsende -> Beschlussfähigkeit ist unabhängig von den Mitgliedern, die gekündigt haben.

7. Beschlussunfähigkeit eines Antrags wird erreicht, wenn ein Antrag bis sein Antragsende keine Beschlussfähigkeit erreicht hat. Hat ein Antrag keine Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit erreicht, ist er in dem Zusand der Feststellung der Beschlussfähigkeit. Bei Beschlussunfähigkeit eines einzelnen Antrags ist nichts zu unternehmen. Wenn es während einer MV mindestens 3 Anträge gibt und alle Anträge der MV beschlussunfähig sind, werden genau diese Anträge in der nächsten MV beschlussfähig.

  • Erklärung: Wenn ein Antrag beschlussfähig wird, dann erhalten keine Anträge in der nächsten MV beschlussfähigkeit. D.h. die Mitglieder sind in der Lage zu beschließen.

8. Jedes stimmberechtigen Mitglied kann für jeden noch nicht geschlossenen Antrag mit seiner Stimme (Ja, Nein oder Enthalten) abstimmen. Wenn das Mitglied den Eintrag zum Lesen eröffnet hat zählt seine Stimme zunächst als Enthalten. Das Mitglied kann bis zum Antragsende seine Stimme beliebig wechseln. Jede Änderung der Stimme, alte und neue, wird sichtbar für alle in der Online-Platform.

9. Stimmenthaltungen zählen nicht bei Beschlussfassung mit.

10. Beschlüsse der Anträge werden mit einfacher Mehrheit der am Antragsende abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen werden nur mit einer Mehrheit von 2/3 der am Antragsende abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins wird nur mit einer Mehrheit von ¾ der am Antragsende abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

10. Ein beschlossenen Antrag gilt auch als geschlossen.

11. Jeden Antrag kann von jedem Mitglied kommentiert werden.

12. Die MV muss nicht einberufen werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich selber auf der Online-Plattform über neue Anträge zu informieren. Weiterhin jedes Mitglied kann sich, wenn die Online-Plattform dies anbietet, für E-Mail-Benachrichtungen bei neuen Anträge abbonieren.

13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

Konzept MV ohne Ende

1. Die MV findet öffentlich auf einer geeigneten Online-Plattform statt, die den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG) folgt. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer durch die Leitung zweifelsfrei zu erfolgen hat. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann, und den Teilnehmern bekanntgegeben.

2. Jedes Mitglied erhält die Internetadresse der Online-Plattform und die Zugangsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten.

3. Die MV läuft permanent, d.h. sie beginnt mit der Gründung des Vereins und endet bei seiner Auflösung.

3. Die Leitung der MV wird über Moderatorenrechte für die GBG ausgeübt.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.

5. Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit Anträge stellen, zu laufenden Anträgen seine Stimme abgeben (Ja, Nein, Enthaltung) und auch jederzeit seine Stimme zurückziehen oder neu abgeben.

5. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn

  • Beschlussfähigkeit erlangt wurde (siehe 5.1.) und
  • die erforderliche Mehrheit erlangt und die Mitglieder darüber informiert wurden (siehe 5.2.) und
  • die erforderliche Mehrheit daraufhin über einen bestimmten Zeitraum hinweg Bestand hatte (siehe 5.3.).

5.1. Beschlussfähigkeit wird erreicht, sobald 20% der stimmberechtigen Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

5.2. Die erforderliche Mehrheit beträgt für Anträge über Satzungsänderungen 66%, für Anträge über Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins 75% und für alle anderen Anträge 50% der abstimmenden Mitglieder.

5.3. Der notwendige Zeitraum beträgt für Anträge über Satzungsänderungen 14 Tage, für Anträge über Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins 28 Tage und für alle anderen Anträge 7 Tage.

6. Jeder Antrag kann parallel zur Abstimmung von allen Mitgliedern diskutiert und kommentiert werden.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Protokollierung erfolgt in Form von Computer-Logfiles der Online-Versammlung, die in Papierform vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. An die Stelle der Computer-Logfiles kann der vollständige Wortlaut der Online-Versammlung in Papierform oder einem geeigneten Computer-Dateiformat (z.B. PDF) treten.

Technische Umsetzung

Hier ist die technische Umsetzung der SMV-Konzepte (technisch).

Die MV ohne Ende müsste mehr oder weniger mit dem vorhandenen Forum realisierbar sein.

  • Kommentieren und Diskustieren der Anträge ist dort möglich.
  • Informieren über neue Anträge, über das Erreichen der erforderlichen Mehrheit ist dort möglich.
  • Abstimmen ist dort möglich
    • über Abstimmfunktion
    • oder über "+1" für Posts (Anträge)

Todo: ist ein automatisches Errechnen der Beschlussfähigkeit und ein automatisches Veröffentlichen des Erreichens der erforderlichen Mehrheit möglich? Sonst müsste das manuell geschehen.