Vereinsrecht/Ständige Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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§ 28 Beschlussfassung des Vorstands | § 28 Beschlussfassung des Vorstands | ||
# Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34. | # Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34. | ||
− | § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung | + | '''§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung''' |
# Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. | # Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. | ||
# Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. | # Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. | ||
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§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit | § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit | ||
# Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. | # Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. | ||
− | § 40 Nachgiebige Vorschriften | + | '''§ 40 Nachgiebige Vorschriften''' |
# Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden. | # Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden. | ||
Version vom 29. Juli 2012, 19:42 Uhr
Wir wollen eine Ständige Mitgliederversammlung für das OSEG Verein haben. Hier dokumentieren wir unsere Forschung.
Beschreibung
Eine ständige Mitgliederversammlung ist ...
Vorhandene Beispiele
- Wikivoyage:
- Letztes Protokoll 2012: http://www.wikivoyage.org/assoc/11._Mitgliederversammlung_%28Online%29
- Beispiel für Beschlussfassung: http://www.wikivoyage.org/assoc/11._Mitgliederversammlung_%28Online%29/Beschlussfasssung_TOP5
Rechtliche Fragen
Das BGB mit Untertitel "Vereine" legt keine besondere Regeln fest:
§ 26 Vorstand und Vertretung
- Der Verein muss einen Vorstand haben ...
- ... (nicht relevant).
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- ... (nicht relevant).
- ... (nicht relevant).
§ 28 Beschlussfassung des Vorstands
- Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 33 Satzungsänderung
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
- Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.