Vereinsrecht/Ständige Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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* ein neuer Antrag kann jederzeit eingebracht werden
 
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*Vorteil: man muss nicht bis zur nächsten MV warten oder eine ausserordentliche MV einberufen und dafür einen Antrag stellen, den 20% der Mitglieder unterstützen müssen (klassische Variante)
 
* jeder kann jederzeit darüber abstimmen
 
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*Vorteil: man muss nicht an einem konkreten Tag zu einer bestimmten Zeit dabei sein
 
* der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens X% der Mitglieder abgestimmt haben und dabei mindestens Y% dafür waren.
 
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*Vorteil: die Abstimmung hat keine Deadline, weshalb ein Antrag im engeren Sinne auch nicht scheitern kann und deshalb auch nicht immer wieder neu gestellt und abgestimmt werden muss
 
* jede Stimme verfällt nach Z Monaten, wenn sie nicht "refreshed" wird, oder bei Austritt des Mitglieds
 
* jede Stimme verfällt nach Z Monaten, wenn sie nicht "refreshed" wird, oder bei Austritt des Mitglieds
  

Version vom 30. Juli 2012, 12:33 Uhr

Gründungsprozess Mitglieder Mitgliederversammlung Vorstand Formulare Links


Wir wollen eine Ständige Mitgliederversammlung für das OSEG Verein haben. Hier dokumentieren wir unsere Forschung.

Beschreibung

Eine ständige Mitgliederversammlung ist ...

Vorhandene Beispiele

Rechtliche Fragen

Der Verein ist frei alles in der Satzung zu bestimmen. Eine Online und Ständige Mitgliederversammlung ist rechtlich nicht ausgeschlossen.

BGB

Das BGB mit Untertitel "Vereine" legt keine besondere Regeln fest:

§ 26 Vorstand und Vertretung

  1. Der Verein muss einen Vorstand haben ...
  2. ... (nicht relevant).

§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

  1. Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  2. ... (nicht relevant).
  3. ... (nicht relevant).

§ 28 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 33 Satzungsänderung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 40 Nachgiebige Vorschriften

  1. Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

Zitate

"Das BGB stellt es den Mitgliedern in § 40 BGB frei, von den in § 32 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeiten, die Angelegenheiten des Vereins zu regeln, abzuweichen. Auch ist die schriftliche Beschlussfassung nicht ausgeschlossen, sondern kann zu Regelverfahren erhoben werden (vgl. §§ 40, 41 BGB). Deshalb wird man die Zulässigkeit einer solchen [Online]-Versammlung bejahen können (so auch Erdmann a.a.O.; Palandt/Heinrichs, § 32 Rdn. 1 a. E. [analog § 32 Abs. 2 BGB])."
-- Burhoff, Vereinsrecht, 8. Aufl, 2011, RN 154

"Es folgt aus § 40 BGB, dass der Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist (vgl. Erdmann DNotZ 2008, 245). Zwar ist es nicht möglich, etwa die Mitgliederversammlung, die das oberste Organ des Vereins ist, abzuschaffen. Das Organ der Mitgliederversammlung wird durch die Schaffung eines virtuellen Verfahrens aber nicht aufgegeben. Es wird lediglich ein bestimmter Modus der Willensbildung geregelt, der von § 32 BGB abweicht.

Für die Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung spricht auch, dass nach dem neu gefassten § 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG Aktionäre auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung im Wege elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben können. Des Weiteren bestimmt § 43 Abs. 7 GenG, dass Beschlüsse – sofern die Satzung dies vorsieht – auch in elektronischer Form gefasst werden können."
-- Oberlandesgericht Hamm, I-27 W 106/11

Voraussetzungen

  • jedes Vereinsmitglied muss in der Lage sein teilzunehmen.
    • Vorschläge: E-Mail bei der Beitrittserklärung muss verifiziert werden (sicherstellen, dass ein Mensch hinter der E-Mail steht).
  • der Ablauf der Ständige Mitgliederversammlung möglichst genau klären.
    • Stimmabgabe muss sichergestellt werden.
    • Für jeden Antrag: Start, End, ist Beschlussfähigkeit erreicht, Wer, wofür und wann abgestimmt hat, Ergebnis.

Konzepte für die Ständige Mitgliederversammlung

Hier beschreiben wir die Konzepte wie die SMV funktionieren könnte (organisatorisch und rechtlich)

Das Ziel, eine ständige Mitgliederversammlung in Betracht zu ziehen, ist

allgemein:

  • Einfachheit, Effizienz, geringe Hürden bei Beteiligung

konkret:

  • ein neuer Antrag kann jederzeit eingebracht werden
  • Vorteil: man muss nicht bis zur nächsten MV warten oder eine ausserordentliche MV einberufen und dafür einen Antrag stellen, den 20% der Mitglieder unterstützen müssen (klassische Variante)
  • jeder kann jederzeit darüber abstimmen
  • Vorteil: man muss nicht an einem konkreten Tag zu einer bestimmten Zeit dabei sein
  • der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens X% der Mitglieder abgestimmt haben und dabei mindestens Y% dafür waren.
  • Vorteil: die Abstimmung hat keine Deadline, weshalb ein Antrag im engeren Sinne auch nicht scheitern kann und deshalb auch nicht immer wieder neu gestellt und abgestimmt werden muss
  • jede Stimme verfällt nach Z Monaten, wenn sie nicht "refreshed" wird, oder bei Austritt des Mitglieds

Diese Ziele können sowohl über eine ständige MV erreicht werden, als auch über schriftliche online-Beschlussfassung ohne MV (gemäss §32 Abs.2)

Todo: beste Versíon klären

Technische Umsetzung

Hier ist die technische Umsetzung der SMV-Konzepte (technisch).